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Fachanwälte für Familienrecht Jan Sander und Katja Krause
Fachanwälte für Familienrecht Jan Sander und Katja Krause

Wie ist der Verfahrensablauf bei einer Scheidung?

Sie benötigen folgende Dokumente im Original:

  1. Heiratsurkunde/Eheurkunde
  2. Geburtsurkunden der gemeinsamen minderjährigen Kinder
  3. Staatsangehörigkeitsnachweis bei Ausländern
  4. Für den Gerichtstermin: Personalausweis oder Reisepass

Der Anwaltszwang

Bei der einvernehmlichen Ehescheidung genügt es, wenn nur der antragstellende Ehegatte anwaltlich vertreten ist. Dieser Umstand allerdings ist unverzichtbar.
Der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte muss ebenfalls zum Scheidungstermin erscheinen. Das Familiengericht hört ihn im Rahmen der Scheidungstermins zum Scheitern der Ehe an. Er kann der Ehescheidung zwar ausdrücklich zustimmen, darf jedoch selbst keine Anträge stellen. Das ist im Scheidungsverfahren nur den Rechtsanwälten gestattet.
Die sehr weit verbreitete Auffassung, beide Ehegatten könnten sich „mit einem Anwalt“ scheiden lassen, ist definitiv falsch. Richtig ist hingegen, dass bei der einvernehmlichen Ehescheidung oft nur ein Anwalt erscheint, nämlich der Anwalt des Ehegatten, der den Scheidungsantrag gestellt hat. Dieser vertritt jedoch nur diesen einen Ehegatten. Den anderen Ehegatten darf er nicht gleichzeitig vertreten. Das ist ihm berufsrechtlich unter Strafandrohung verboten.
Wenn die Ehegatten im Scheidungstermin eine Ehescheidungsfolgenvereinbarung protokollieren lassen wollen, müssen beide Ehegatten anwaltlich vertreten sein. Das gilt beispielsweise auch für den Fall, dass die Ehescheidung sofort rechtskräftig werden soll. Einen entsprechenden Rechtsmittelverzicht können beide Ehegatten nur durch ihre Rechtsanwälte erklären lassen.

Der Verfahrensablauf Ihrer Scheidung

Nach Einreichung des Scheidungsantrags durch den Rechtsanwalt des antragstellenden Ehegatten und Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses (alternativ dazu: Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe) wird der Scheidungsantrag vom Familiengericht dem anderen Ehegatten zugestellt. Das Datum der Zustellung an den anderen Ehegatten ist u.a. für den Versorgungsausgleich maßgeblich, da dieses Datum das Ende der Ehezeit in familienrechtlicher Hinsicht fixiert.
Danach sendet das Familiengericht den Ehegatten die Formulare zum Versorgungsausgleich zu. An dieser Stelle haben die Ehegatten maßgeblich Einfluss auf die Dauer des Gerichtsverfahrens. Das Familiengericht wird erst einen Termin zur Anhörung im Ehescheidungsverfahren bestimmen, wenn die Rentenauskünfte für beide Ehegatten vorliegen. Das bedeutet: Die Ehegatten können an dieser Stelle zur Beschleunigung des Scheidungsverfahrens beitragen. Sie sollten eventuelle Lücken in ihren Rentenversicherungskonten bereits im Vorwege klären. Sie sollten außerdem die Formulare zum Versorgungsausgleich schnellstmöglich vervollständigt und unterschrieben zurücksenden. Sofern dann noch Unklarheiten bestehen, werden die Rentenversicherungsträger direkt mit den Ehegatten kommunizieren. Auch in solchen Fällen gilt: Die Ehegatten können durch aktive Mitwirkung das Verfahren verkürzen. Bedenken Sie: Solange die Rentenauskünfte für den Versorgungsausgleich dem Familiengericht nicht vorliegen, bleibt die Scheidungsakte unbearbeitet. Sobald die Rentenauskünfte dem Familiengericht vollständig vorliegen, wird in aller Regel sogleich der Termin zur Ehescheidung anberaumt. Dieser Anhörungstermin ist nicht öffentlich. Das gilt auch für Familienangehörige und Freunde. Im Termin selbst fragt das Gericht die Eheleute u.a. danach, wann die Trennung erfolgte und wie sie sich vollzogen hat, wo die letzte gemeinsame Wohnung lag und ob es nach der Trennung noch Versöhnungsversuche gegeben hat. Das Gericht fragt außerdem danach, ob die Eheleute die Ehe übereinstimmend für gescheitert halten und geschieden werden wollen. Die Gründe für das Scheitern der Ehe spielen bei der einvernehmlichen Scheidung keine Rolle und werden daher normalerweise nicht erfragt. Sind alle Formalitäten erledigt, verkündet das Familiengericht den Scheidungsbeschluss. Sind beide Eheleute anwaltlich vertreten, kann noch im Termin der oben bereits erwähnte Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Der Scheidungsbeschluss ist dann sofort rechtskräftig und damit wirksam.
Die Eheleute sind sofort rechtskräftig geschieden. Ist nur der antragsstellende Ehegatte anwaltlich vertreten, verlängert sich der Zeitraum um die einmonatige Beschwerdefrist ab Zustellung des Scheidungsbeschlusses. Erst nach Ablauf dieser Frist sind die Eheleute rechtskräftig geschieden, wenn nicht Beschwerde eingelegt wurde.