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Fachanwälte für Familienrecht Jan Sander und Katja Krause
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Verfahrenskostenhilfe bei Scheidungen

Verfahrenskosten sind gesetzlich festgelegte Mindestkosten für ein Scheidungsverfahren und dürfen nicht unterboten werden. Es gilt die Gebührentabelle nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Eine einvernehmliche Scheidung ist die günstigste Lösung, weil auf die Beauftragung eines 2. Anwalts verzichtet werden kann. Die Rechtsanwaltsgebühren reduzieren sich dadurch auf die Hälfte. Hinzu kommt ein deutlich geringerer Beratungsaufwand des beauftragten Rechtsanwalts im Vergleich zu einer hochstreitigen Ehescheidung mit der sehr angenehmen Konsequenz einer weiteren, ganz erheblichen Kostenersparnis. Im Fall einer Online-Scheidung wird nur ein Ehepartner anwaltlich vertreten, der andere stimmt der Scheidung ohne anwaltliche Vertretung zu.

Auf Wunsch beantrage ich für Sie Verfahrenskostenhilfe. Informieren Sie uns, wenn Sie die Prüfung dieser Möglichkeit wünschen.

Gerichts- und Anwaltskosten bei Ehescheidung mit Verfahrenskostenhilfe

Für die Durchführung des Scheidungsverfahrens können Sie Verfahrenskostenhilfe erhalten, wenn Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichen, die Kosten des Scheidungsverfahrens aufzubringen. Die Verfahrenskostenhilfe bietet einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren, darunter auch das Scheidungsverfahren. In der Praxis ist dem eigentlichen Scheidungsverfahren deshalb ein Prüfungsverfahren durch das Familiengericht vorgeschaltet. Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren wird nur gewährt, wenn der Scheidungsantrag hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Vor Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wird dem Antragsgegner von Amts wegen Gelegenheit gegeben, zum Scheidungsantrag Stellung zu nehmen. Erst danach entscheidet das Familiengericht über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe.
Zusammengefasst müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse muss ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllt werden, Belege zum Nachweis der Einkommensverhältnisse sind beizufügen.
  2. Aus den Angaben ergibt sich die wirtschaftliche Bedürftigkeit zur Verfahrenskostenhilfe.
    Aktuell (Stand: 01.01.2021) gelten folgende Abzugsbeträge:
    a. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 I S. 3 Nr. 1b ZPO), 223 Euro,
    b. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 I S. 3 Nr. 2a ZPO), 491 Euro,
    c. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 I S. 3 Nr. 2b ZPO):
       1. Erwachsene 393 Euro,
       2. Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 410 Euro,
       3. Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 340 Euro,
       4. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 311 Euro.
  3. Die angestrebte Ehescheidung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Dies wird vom Gericht kursorisch (oberflächlich, nicht auf Einzelheiten eingehend) geprüft.

Hinweis: Für die Landkreise Fürstenfeldbruck, Starnberg und München sowie die Landeshauptstadt München enthält die vorstehende Bekanntmachung abweichende Freibeträge.

http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl120s3344.pdf

Der Verfahrenskostenhilfeantrag kann jederzeit bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden. Das Gericht prüft das Vorliegen der Voraussetzungen. Es kann dann Verfahrenskostenhilfe mit oder ohne Raten gewähren.
Raten sind bis zu einer Dauer von maximal 48 Monaten zu zahlen, so dass die Gewährung der Verfahrenskostenhilfe sich wirtschaftlich zumindest teilweise wie ein Darlehen darstellt. Das Gericht kann auch die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe abändern, wenn sich die maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abschluss des Verfahrens verändert haben. Nach Gewährung der Verfahrenskostenhilfe sind Sie verpflichtet, von sich aus und unaufgefordert unverzüglich wesentliche Änderungen Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Adressänderungen mitzuteilen. Eine wesentliche Einkommensverbesserung ist eine Erhöhung des monatlichen Bruttoeinkommens, die eine einmalige Zahlung von 100,00 EUR übersteigt. Dies gilt auch, wenn abzugsfähige Belastungen entfallen, die zuvor bei der Berechnung der Verfahrenskostenhilfevoraussetzungen berücksichtigt wurden. Als wichtigste Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist festzuhalten, wenn Sie durch das Scheidungsverfahren etwas erlangt haben, also beispielsweise eine Zahlung Ihres Ehegatten in nicht unerheblicher Höhe. Dies kann etwa bei einer (außergerichtlichen oder gerichtlichen) Einigung über die Zahlung eines Zugewinnausgleichs der Fall sein. Auf Anfrage des Gerichts sind Sie verpflichtet, auch bis zum Ablauf von 4 Jahren nach dem Gerichtsverfahren noch einmal Auskunft über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Allein aufgrund der Tatsache, dass diese Auskunft nicht erteilt wird, kann die Verfahrenskostenhilfe im Nachhinein aufgehoben werden.
Bei gewährter Verfahrenskostenhilfe übernimmt die Gerichtskasse die Zahlung der eigenen Anwaltsgebühren der Partei. Sie erhalten also von mir keine Kostenrechnung. Nicht übernommen werden im Scheidungsverfahren die Rechtsanwaltskosten der gegnerischen Partei.